Das Sexualstrafrecht ist eines der schwierigsten Rechtsthemen, da es sich einerseits um ein sehr komplexes Rechtsgebiet handelt und andererseits bei dem Vorwurf „Sexualstraftat“ sowohl das private als auch das berufliche Leben in Mitleidenschaft gezogen werden können.
Gerade deshalb ist es wichtig, so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen, der in dieser schwierigen Zeit mit Rat und Tat zur Seite steht.
Als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Frankfurt sichere ich Ihnen zu, Ihre Angelegenheit diskret, vertrauensvoll und höchst professionell zu behandeln, auch wenn „alle anderen“ gegen Sie sind.
Ich berate und vertrete Sie in Ermittlungsverfahren, Strafprozessen und Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision) und vor allen Strafgerichten.
Termine in meinem Büro in der Innenstadt von Frankfurt sind jederzeit kurzfristig möglich. Nachfolgend habe ich die wichtigsten Fragen und Antworten aus dem Sexualstrafrecht zusammengefasst.
1. Was genau ist unter Sexualstrafrecht zu verstehen?
Unter Sexualstrafrecht sind Strafvorschriften zu verstehen, die einen Bezug zur Sexualität haben. Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts ist der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, denn jeder Mensch darf selbst entscheiden, ob er mit einer anderen Person eine sexuelle Beziehung führen will oder nicht.
Insbesondere folgende Delikte sind immer wieder Gegenstand von Sexualstrafverfahren:
- Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
- Sexueller Missbrauch
- Kinder- und Jugendpornographie
- Opferschutz
2. Vergewaltigung/sexuelle Nötigung:
Die Vorschrift zu Vergewaltigung und sexuellen Nötigung findet sich in § 177 Strafgesetzbuch (StGB).
Für die Begehung dieser Straftaten wird ein sexueller Kontakt durch körperliche Berührungen vorausgesetzt, wodurch das Opfer sexuelle Handlungen des Täters oder einer dritten Person an seinem Körper dulden oder sexuelle Handlungen an dem Täter oder einem Dritten vornehmen muss.
Die Strafvorschrift enthält zahlreiche Fallvarianten. Die wichtigsten sind:
Nötigung mit Gewalt
Diese liegt vor, wenn eine Person zu sexuellen Handlungen mit Gewalt gezwungen wird. Das Opfer muss die ganze Situation als körperliche Zwangslage empfinden, die dazu führt, dass es sich dem sexuellen Verlangen des Täters nicht verweigern kann.
Nötigung durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben
Bei diesem Tatbestand droht der Täter dem Opfer mit Gefahr für dessen Leib oder Leben. Die Strafgerichte fordern hierfür eine bestimmte Erheblichkeit und Schwere der angedrohten Verletzungen.
Vergewaltigung
Eine Vergewaltigung wird angenommen, wenn der Täter gegen den Willen des Opfers mit diesem den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt, die dieses besonders erniedrigen.
Dem Straftäter droht bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
In besonders schweren Fällen wird der Straftäter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, § 177 Absatz 2 StGB. Ein besonders schwerer Fall wird beispielsweise angenommen, wenn der Täter die Vergewaltigung mit zwei anderen Tätern gemeinschaftlich begeht.
Wichtig: Der Vorwurf einer Vergewaltigung darf nicht unterschätzt werden, da im schlimmsten Fall mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe gerechnet werden muss. Deshalb sollten Sie beim Tatvorwurf der Vergewaltigung unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht beauftragen.
Weiter ist zu beachten, dass im Strafverfahren bei einer Vergewaltigung grundsätzlich Aussage gegen Aussage steht. Zwar gilt im Strafrecht der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“, dennoch hängt das Urteil des Strafgerichtes häufig von der Glaubwürdigkeit des Opfers und der Glaubwürdigkeit der Aussage des Angeklagten ab.
3. Sexueller Missbrauch
Darunter sind sexuelle Handlungen an Minderjährigen oder an widerstandsunfähigen Personen zu verstehen, also psychisch Kranke, geistig Behinderte oder Bewusstlose.
Für die Verwirklichung dieser Straftat kommt es nicht darauf an, ob das vermeintliche Opfer vorher eingewilligt hat. Allerdings kann das Gericht diesen Umstand für den Straftäter strafmildernd bewerten. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Kind die sexuelle Bedeutung eines Vorgangs überhaupt wahrgenommen oder als solches verstanden hat. Denn ein sexueller Missbrauch kann auch an einem schlafenden Kind vollzogen werden.
Der Verstoß gegen diesen Straftatbestand ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht.
In besonders schweren Fällen beträgt die Mindest-Freiheitsstrafe ein Jahr. Beispiele für solche Fälle wären z.B. beischlafähnliche Praktiken („Schenkelverkehr“) oder besonders erniedrigende Tatumstände.
4. Kinder- und Jugendpornographie
Die Zahl der Fälle von Kinder- und Jugendpornographie steigt im Zeitalter des Internets rasant an. So kommt es immer wieder vor, dass bei den Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung sowie eine Sicherstellung von verschiedenen Speichermedien stattfindet, wie z.B. PCs, Laptops oder Speicherfestplatten.
Um Kinderpornographie handelt es sich, wenn pornographische Schriften (z.B. DVDs, Bilder, Datenspeicher, Abbildungen) sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zeigen. Kinder im Sinne des Gesetzes sind dabei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eine Strafbarkeit wird aber auch angenommen, wenn die darstellende Person älter als 14 Jahre ist, dem Betrachter aber jünger vorkommt.
Da die Strafgerichte bei Kinderpornographie sehr sensibel sind und der Strafrahmen zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, sollte mithilfe eines erfahrenen Strafverteidigers die optimale Vertretung gesucht werden.
Geschieht der Besitz, der Erwerb oder die Verbreitung gewerbsmäßig oder handelt der Täter als Mitglied einer Bande, drohen ihm sechs Monate bis zehn Jahre Gefängnis.
5. Sexuelle Belästigung
Eine strafbare sexuelle Belästigung begeht, wer eine andere Person in sexueller Weise berührt und dadurch belästigt. Die Strafvorschrift setzt immer einen Körperkontakt voraus. Demnach fallen mündliche Belästigungen nicht darunter.
Die körperliche Berührung muss sexuell motiviert sein. Daher muss der Täter den Willen haben, etwas sexuell Motiviertes zu tun.
Eine sexuelle Belästigung wird aber nur dann angenommen, wenn sich das Opfer durch die Handlung „belästigt“ fühlt.
Fühlt sich also Frau B in dem oben genannten Beispiel durch die Berührung beeinträchtigt, läge eine sexuelle Belästigung vor. Empfindet sie die Berührung als Spaß oder „Kleinigkeit“, so wäre dies nicht der Fall.
Die sexuelle Belästigung kann mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen erwartet den Täter eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
6. Wann verjähren Sexualstraftaten?
Irgendwann muss Schluss sein. Das hat sich der Gesetzgeber auch gedacht und im Strafgesetzbuch Fristen festgeschrieben, nach deren Ablauf der Staat eine verübte Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgen darf. Das nennt man Verjährung. Hierdurch sollen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geschaffen werden.
Im Normalfall beginnt die Verjährung einer Straftat mit der Beendigung der Tat an zu laufen.
Eine Ausnahme stellt der Verjährungsbeginn von schweren Sexualstraftaten dar. Deren Verjährung ruht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.
Die Berechnung der Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Entscheidend sind z.B. das Alter des Opfers, der jeweilige Straftatbestand, der Zeitpunkt der Straftat und die geltende Hemmungsregelung.
Eine Straftat wegen „einfacher“ Vergewaltigung würde beispielsweise in fünf Jahren verjähren.
7. Was kann ich als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht für Sie tun?
Unsere Zusammenarbeit beginnt mit einer unverbindlichen Erstberatung, in welcher ich mit Ihnen gemeinsamen die ersten Schritte bespreche und Ihnen Hinweise gebe, wie Sie sich im Strafverfahren zu verhalten haben.
Wenn Sie mich dann beauftragen, beantrage ich Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen zusammen den Inhalt Ihrer Strafakte. Auf Grundlage Ihrer Ermittlungsakte entwerfe ich dann zusammen mit Ihnen die für Sie beste Verteidigungsstrategie.
Einvernehmen oder Konfrontation?
Mein Ziel ist es immer, das Strafverfahren schnellstmöglich und ohne großes Aufheben zu beenden.
Je nach verübter Straftat und Eindeutigkeit der Beweislage werde ich Ihnen zu einer einvernehmlichen oder konfrontativen Verteidigungsstrategie raten, um so für Sie das beste Ergebnis zu erzielen.
Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt und die Beweislage gegen Sie eindeutig ist, rate ich dazu, ein Geständnis abzugeben. Dieses kann vom Gericht positiv bewertet und in der Strafzumessung berücksichtigt werden. Unter Umständen kann dadurch eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Eventuell bietet sich auch ein sog. „Deal“ an. Dabei kann das Strafverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit beendet werden, was für alle Verfahrensbeteiligten oft die beste Lösung ist.
Ist die Beweislage hingegen nicht eindeutig, scheue ich auch eine konfrontative Strafverteidigung nicht.
Unabhängig davon sollten Sie auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich rasch einen Strafverteidiger suchen, zu dem Sie Vertrauen haben.
Glauben Sie an den Rechtsstaat. Kämpfen Sie für Ihr Recht. Denn für jeden Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung. Egal was Ihnen auch vorgeworfen wird.